Polizeinotruf in dringenden Fällen: 110

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Gewalt gegen Frauen
Sexualisierte Gewalt: Nein heißt nein!
Kein Mensch hat das Recht, Sie anzufassen oder zu bedrängen. Wenn Sie in Not sind: 110!
ProPK

 

Nein heißt Nein!

Das bedeutet, dass bereits ein einfaches "Nein" des Opfers die Handlung des Täters oder der Täterin zu einer Straftat macht. Bedenken Sie: jede Person hat das Recht, an jedem Punkt einer Begegnung "Nein" zu sagen, an dem sie sich unwohl fühlt. Es gibt kein "zu früh" und kein "zu spät". Der Täter/ die Täterin muss nur deutlich erkennen können, dass die sexuellen Handlungen nicht erwünscht sind. Wenn das Opfer seine Ablehnung nicht in Worte fassen kann, kann es dem Täter/der Täterin durch Verhalten wie Wegdrehen, sich steif wie ein Brett machen, wegstoßen, weinen etc. zeigen, dass es die sexuelle Handlung nicht möchte. Die Beziehung des Opfers zum Täter/ zur Täterin ist für die Verwirklichung einer Straftat egal (verheiratet, befreundet, verwandt, bekannt oder fremd). Alle vom Opfer ungewollten sexuellen Handlungen sind strafbar.

Bei Sexualdelikten entstehen nicht immer körperlich sichtbare Verletzungen. Die psychischen Folgen für das Opfer können genauso schwer sein. Menschen reagieren je nach Persönlichkeit ganz unterschiedlich auf ein Sexualdelikt. Manche sind völlig aufgelöst und verzweifelt, andere wirken ruhig und gelassen. Viele Betroffene reden kaum über die Tat, weil sie sich schämen und befürchten, dass man ihnen nicht glaubt oder ihnen Schuldvorwürfe macht. Gerade in den Fällen, in denen Opfer den Täter oder die Täterin persönlich kennen, mit dieser Person vielleicht verabredet waren oder sie in die Wohnung eingeladen haben, fühlen sie sich selbst mitschuldig. Die Verantwortung liegt aber allein beim Täter bzw. der Täterin. Das Opfer hat niemals Schuld!

Erstatten Sie Strafanzeige! Nur so kann der Täter/ die Täterin bestraft und weitere Opfer geschützt werden.

 

Die Polizei hilft Opfern von sexualisierter Gewalt   Was erwartet Sie, wenn Sie zur Polizei gehen?

Die Polizei wird die ersten notwendigen Hinweise zur Tat aufnehmen. Genaueres berichten Sie später in Ihrer ausführlichen Aussage bei der Kriminalpolizei. Möchten Sie Ihre Aussage bevorzugt bei einer Frau statt bei einem Mann (oder umgekehrt) machen, wird die Polizei versuchen, das zu ermöglichen.

Bei Sexualstraftaten ist es für die Kriminalpolizei wichtig, sich ein Gesamtbild von Ihnen und der Lebenssituation zu machen. Dazu können auch Fragen zu Ihrem Intimleben gehören, die von den Beamten/innen sachlich gestellt werden. Solche Fragen werden aber auf das Unerlässliche beschränkt.

Wenn Sie vor der Anzeigeerstattung noch nicht ärztlich untersucht worden sind, fährt die Polizei Sie in ein Krankenhaus oder in eine ärztliche Praxis. Dort wird eine Fachärztin oder ein Facharzt Sie gynäkologisch bzw. körperlich untersuchen und ärztlich versorgen (u. a. erste Versorgung körperlicher Verletzungen, Schwangerschafts- und Aidstest). Dabei werden Spuren gesichert, die später Beweismittel sein können.

Schriftlich können Sie eine Anzeige (auch über eine Anwältin/ einen Anwalt) direkt bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei erstatten. Falls ergänzende Angaben notwendig sind, kann die Kriminalpolizei Sie zu einer zusätzlichen Zeugenvernehmung einladen.

Weitere Informationen zum Thema Opferschutz hier.

Tipps gegen sexualisierte Gewalt

Niemand muss verbale Belästigung oder tätliche Übergriffe hinnehmen - auch nicht, wenn Bekannte oder Freunde Täter sind:

  • Sagen Sie klar und deutlich, dass Sie keinen Kontakt mit der betreffenden Person haben wollen, z.B. "Lassen Sie mich in Ruhe!"
  • Wenn Ihnen jemand körperlich zu nahe kommt, machen Sie deutlich, dass Sie nicht angefasst werden wollen.
  • Bitten Sie, wenn möglich, auch das Personal des Lokals oder der Veranstaltung um Hilfe.
  • Wenden Sie sich an die Polizei unter 110, wenn Sie akut bedroht werden.
  • Denken Sie daran: Sexuelle Belästigung ist eine Straftat. Als Opfer haben Sie das Recht, Anzeige bei der Polizei zu erstatten
Reform des Sexualstrafrechts

Strafrechtlich sind Sexualdelikte insbesondere in den § 174 bis § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen des Opfers geschieht, wird hier erfasst.

Im Jahr 2017 wurde das Sexualstrafrecht geändert. Durch die Reform des Sexualstrafrechts wurde § 177 StGB grundlegend umgestaltet und erhielt eine neue Struktur. Der neu eingeführte Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs setzt keine tatbestandliche Nötigung voraus. Darüber hinaus wurden § 184i StGB (sexuelle Belästigung)sowie § 184j StGB (Straftaten aus Gruppen) als neue Normen eingeführt. § 179 StGB wurde aufgehoben. Einschlägige Tathandlungen zum Nachteil widerstandunfähiger Personen werden durch den neuen § 177 StGB unter Strafe gestellt.

Diese Änderungen des Sexualstrafrechts lassen für diesen Deliktsbereich eine Vergleichbarkeit mit den Polizeilichen Kriminalstatistiken (PKS) der zurückliegenden Jahre nur begrenzt zu. Die sexuelle Belästigung wurde 2017 erstmalig in der PKS erfasst. 2 810 Fälle gingen auf diesen neu eingeführten Tatbestand zurück. Es handelt sich um einen Tatbestand, der bis 2016 strafrechtlich der Beleidigung auf sexueller Grundlage zugeordnet wurde.

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