Polizeiliche Videobeobachtung in Hamm

Videobeobachtungsanlage
Polizeiliche Videobeobachtung in Hamm
Das Polizeipräsidium Hamm setzt auf mobile Videobeobachtung im Bereich des Bahnhofsquartiers und der Südstraße – ab sofort sind zwei Kamerasysteme im Einsatz

Die Polizei Hamm startet am Mittwoch, 10. April, im Bereich des Bahnhofsquartiers und der Südstraße mit der mobilen Videobeobachtung. 

 

"Wir treten täglich für die Sicherheit der Menschen und auch für ihre gefühlte Sicherheit in dieser Stadt ein. Durch den Einsatz der Videobeobachtung und die Möglichkeit des unverzüglichen Eingreifens von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten in einer Gefahrensituation wird eine nachhaltige polizeiliche Gefahrenverhütung und -bekämpfung sowie eine Strafverfolgung sichergestellt," so Polizeipräsident Thomas Kubera.

"Die Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt haben einen Anspruch darauf, dass die Polizei alle Werkzeuge des Polizeigesetzes einsetzt, um Kriminalität zu bekämpfen. Ich freue mich, dass wir mit dem Einsatz der mobilen Videobeobachtungsanlagen einen weiteren Schritt machen konnten, um diesem Anspruch gerecht zu werden."

 

Die Videoüberwachung wurde von Polizeipräsident Kubera für ein Jahr angeordnet. Die Polizei ist verpflichtet, Maßnahmen zu dokumentieren und regelmäßige Evaluationen durchzuführen, um deren Verhältnismäßigkeit nach Ablauf des Jahres nachzuweisen.

Bei den betroffenen Bereichen handelt es sich um Kriminalitätsschwerpunkte in Hamm. Um den steigenden Fallzahlen entgegen zu wirken und das Sicherheitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger weiter zu stärken, wird die Videobeobachtung nun in diesen Bereichen eingesetzt. Einerseits ermöglicht sie der Polizei ein schnelles Eingreifen bevor es zu Straftaten kommt, andererseits lassen sich vollendete Taten durch die Aufnahmen beweissicher verfolgen.

Die Videobeobachtung ist zeitlich auf die besonders durch Kriminalität belasteten Zeiträume begrenzt, überträgt also nicht dauerhaft. Die Videos werden in der Leitstelle der Polizei von eigens dafür geschulten Mitarbeitenden beobachtet und ausgewertet. Die Aufnahmen werden nach einer Frist von 14 Tagen automatisch gelöscht. Zum Zwecke der Strafverfolgung dürfen die Videoaufnahmen länger gespeichert werden. Das Videografieren von Versammlungen in den Bereichen ist unzulässig und findet nicht statt. Bestimmte Bereiche – wie zum Beispiel Wohnungen oder Arztpraxen – werden im Vorfeld dauerhaft geschwärzt bzw. verpixelt. 

Es handelt sich um zwei Anhänger mit ausfahrbarem Teleskop-Kamerasystem. Das System ist auf eine Höhe von bis zu fünf Metern ausfahrbar und verfügt über sechs Kameras. Zwei Kameras sind sog. Sicherungskameras, die dauerhaft den unteren Bereich des Anhängers gegen Beschädigungen durch Unbefugte filmen. Sollte der Anhänger durch Personen angegangen werden, gibt es ein akustisches und optisches Alarmsignal und die Polizei wird verständigt.

Die Rechtsgrundlage für die mobile Videobeobachtung ergibt sich aus §15a PolG NRW. Spezielle Hinweisschilder informieren die Bürgerinnen und Bürger über den Beginn der Video-Zonen.

Um größtmögliche Transparenz zu gewährleisten, hat das Polizeipräsidium Hamm in der vergangenen Woche interessierte Bürgerinnen und Bürger gebeten, Fragen zu stellen, die sie im Zusammenhang mit der Videobeobachtung bewegen.

Die gestellten Fragen werden in den folgenden FAQ beantwortet:

Warum eigentlich Videobeobachtung?

Die Maßnahme verfolgt den Zweck, in den Videobeobachtungsbereichen des Bahnhofsquartiers und der Südstraße Straftaten zu verhüten, die Aufklärung von an diesem Ort begangenen Straftaten zu verbessern und zu steigern und so, in Verbindung mit dem schnellen Einsatz von Polizeikräften, vor Ort das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in dem beobachteten Bereich zu stärken. 

Durch die Live-Beobachtung können Straftaten und Gefahrensituationen frühzeitig erkannt und die Taten oder der Eintritt schwerwiegenderer Folgen durch den unmittelbaren Einsatz von Interventionskräften verhindert werden. Bei Erkennen oder Bekanntwerden einer solchen Situation können durch die Videobeobachterinnen und Videobeobachter zeitnah Einsatzkräfte herangeführt und entsprechend koordiniert werden. Dies erhöht das Risiko für Straftäter, noch in unmittelbarer Tatortnähe angetroffen zu werden und kann dadurch auch potentielle Täter abschrecken.

Die Rechtsgrundlage ist § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PolG NRW. 

Darf die Polizei das überhaupt?

Die Ermächtigungsgrundlage zur Einrichtung der polizeilichen Videobeobachtung geht aus dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NW) hervor.

§ 15a PolG NRW – Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel

 

(1) Zur Verhütung von Straftaten kann die Polizei einzelne öffentlich zugängliche Orte mittels Bildübertragung beobachten und die übertragenen Bilder aufzeichnen, wenn

 

  1. an diesem Ort wiederholt Straftaten begangen wurden und die Beschaffenheit des Ortes die Begehung von Straftaten begünstigt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden oder
  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung nach § 8 Absatz 3 verabredet, vorbereitet oder begangen werden

     

und jeweils ein unverzügliches Eingreifen der Polizei möglich ist. Die Beobachtung ist, falls nicht offenkundig, durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

 

(2) Nach Absatz 1 gewonnene Daten dürfen höchstens für die Dauer von 14 Tagen gespeichert werden, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass eine Person künftig Straftaten begehen wird, und die Aufbewahrung ist zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich.

 

(3) Über die Einrichtung der Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel entscheidet die Behördenleiterin oder der Behördenleiter.

 

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu dokumentieren. Sie sind jeweils auf ein Jahr befristet. Rechtzeitig vor Fristablauf ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 weiter vorliegen. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist in diesem Fall zulässig.

 

 

 

Zu welchen Zeiten findet die Videobeobachtung statt?
Ort Tage Zeiten
Bahnhofsquartier Montag-Freitag (außer an Feiertagen) 12:00-20:00 Uhr
Südstraße Freitag und Samstag  23:00-06:00 Uhr
  am Tag vor Wochenfeiertagen 23:00-06:00 Uhr

 

Wo stehen die Anlagen?

Die zwei Kamerasysteme können ab sofort an folgenden Standorten aufgestellt werden:


 

Bahnhofsquartier
Willy-Brandt-Platz (Bahnhofsvorplatz)
Platz der Deutschen Einheit/Bahnhofstraße 
Bahnhofstraße/Luisenstraße

Südstraße
Südstraße (Nassauer Straße)
Südstraße (Königstraße auf Höhe Santa-Monica-Platz)
Martin-Luther-Straße/Marktplatz
Woher weiß ich, dass ich mich in einer Videozone befinde?

Nebenstehend finden Sie Kartenausschnitte sowie eine Abbildung der Hinweisschilder.

Vor dem Betreten eines polizeilich beobachteten Bereichs werden die Betroffenen so durch die speziell angebrachten Schilder darauf aufmerksam gemacht.

Neben den Abbildungen enthalten die Schilder auch Hinweise auf den Verantwortlichen.

Wie steht es um den Schutz meiner Daten?

Das Polizeipräsidium Hamm (PP Hamm) verarbeitet im Rahmen der stationären Videobeobachtung in den Bereichen "Südstraße“ und "Bahnhofsquartier“ durch das Aufzeichnen von Videobildern im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten. Gemäß Art. 13 und 14 EU Datenschutz-Grundverordnung 2016/679 gibt das PP Hamm folgende Hinweise: 


Name und Kontakt des Verantwortlichen

Polizeipräsidium Hamm

Grünstraße 10

59065 Hamm

Telefon: 02381/916-0

Fax: 02381/1199

E-Mail: poststelle.hamm [at] polizei.nrw.de (poststelle[dot]hamm[at]polizei[dot]nrw[dot]de)


Kontakt des behördlichen Datenschutzbeauftragten PP Hamm

Telefon: 02381/916-0

Fax: 02381/485-1130

E-Mail: datenschutz.hamm [at] polizei.nrw.de

Wie schützt die Polizei Privatbereiche?

Durch die Unkenntlichmachung von Privatbereichen wird der Schutz der Wohnung gem. Art 13 GG und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG von dort sich aufhaltenden Personen sichergestellt. 

Soweit durch die Videobeobachtung eine Einsicht in Wohn- und Geschäftsräume durch Fenster (auch Schaufenster) oder Wohn- und Geschäftseingänge möglich ist, werden diese durch Verpixelung unkenntlich gemacht, so dass sichergestellt ist, dass diese Räume nicht mehr beobachtet oder aufgezeichnet werden können. 

Die Verpixelung erfolgt dauerhaft. 

Wie lange wird das Videomaterial gespeichert?

Grundsätzlich werden die Daten auf dem Videoserver nach 14 Tagen automatisch gelöscht (die Ermächtigungsgrundlage geht aus § 15a PolG NRW hervor - siehe Frage nach rechtlicher Grundlage).

Soweit aufgezeichnete Daten für strafrechtliche Ermittlungen erforderlich sind, sind sie durch die Beobachter/Auswerter zu sichern und der sachbearbeitenden Dienststelle unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Der Datenschutzbeauftragte des Polizeipräsidiums wird hiervon in Kenntnis gesetzt.

Die Nutzungsvoraussetzungen gespeicherter Videodaten regeln sich nach den §§ 23, 24 PolG NRW.

Wer sichtet das Material?

Das Material wird durch extra fortgebildete Videobeobachterinnen und Videobeobachter gesichtet und ausgewertet.

 

Was passiert im Ernstfall, wenn die Polizei etwas beobachtet?

Der eigens eingerichtete Platz des Videobeobachters/der Videobeobachterin befindet sich auf der Leitstelle, somit haben wir kurze Wege. 

Sprich: Bei Erkennen oder Bekanntwerden einer solchen Situation können durch die Videobeobachterinnen und Videobeobachter schnell extra vorgehaltene Interventionskräfte herangeführt und entsprechend koordiniert werden. 

Wie lange bleiben die Kameras in Hamm?

Die Anordnung der Videobeobachtung ist gemäß § 15a Abs. 4 PoLG NRW zunächst auf ein Jahr befristet.

Kommen noch mehr Kameras? Und warum eigentlich mobile Anlagen?

Die Polizei Nordrhein-Westfalen hat insgesamt zehn mobile Anlagen zur Videobeobachtung, die vom Landesamt für zentrale Polizeiliche Dienste (LZPD) mit entwickelt wurden. 

Die Anlagen sind somit eine Eigenproduktion der Polizei NRW und können dementsprechend landesweit in allen 47 Kreispolizeibehörden bedarfsgerecht eingesetzt werden.

Bedingt dadurch handelt es sich um mobile Anlagen, die ebenfalls den Vorteil haben, dass sie flexibel, passgenau und je nach Bedarf eingesetzt und aufgestellt werden können.

Aktuell befinden sich zwei der zehn Anlagen im Besitz des Polizeipräsidiums Hamm. Die Zuteilung weiterer Kamerasysteme ist derzeit nicht geplant.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110