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Verschiedene Waffen
Wissenswertes
Bedürfnis, Sichere Aufbewahrung, NWR-IDs, Magazine

Bedürfnis

Für die Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis benötigen Sie ein Bedürfnis. Jäger haben eine Kopie des gelösten Jagdscheines vorzulegen, Sportschützen benötigen hingegen eine Vereins- und Verbandsbescheinigung sowie einen Sachkundenachweis.

Für die zu erbringenden Nachweise weiterer Bedürfnisse, wie z.B. Bootseigner oder Sammler, kontaktieren Sie bitte Ihren Sachbearbeiter.

 

 

Sichere Aufbewahrung

Die Aufbewahrung von Waffen und Munition ist in § 36 WaffG sowie in den §§ 13 und 14 AWaffV geregelt.

Grundsätzlich gilt, dass Waffen vor dem Zugriff unbefugter Personen zu sichern sind. Unbefugte Personen sind auch der eigene Partner oder andere in der gemeinsamen Wohnung lebende Familienangehörige. An Außenstehende darf keine Information über den Aufbewahrungsort der Waffen gegeben werden. Die Pflicht zu sicheren Aufbewahrung betrifft alle Arten von Waffen, auch Schreckschuss- und Luftdruckwaffen. Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen in klassifizierten Waffenschränken aufbewahrt werden.

Nach den neuen Regelungen in § 36 WaffG  zur Aufbewahrung wird es zukünftig nicht mehr ausreichen, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Dennoch wird es für die meisten Waffenbesitzer nicht erforderlich sein, neue Behältnisse anzuschaffen. Denn für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung (06. Juli 2017) den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden.

Werden Sicherheitsbehältnisse nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle erworben, gelten zukünftig folgende Bestimmungen:

Erlaubnisfreie Waffen oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt. Eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und insgesamt bis zu fünf Kurzwaffen und Munition können in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (unter 200 Kilogramm) entspricht. Sofern dieses Behältnis 200 oder mehr Kilogramm schwer ist, können darin eine unbegrenzte Anzahl von Langwaffen und bis zu zehn Kurzwaffen und Munition aufbewahrt werden. Schließlich kann eine unbegrenzte Anzahl von Lang- und Kurzwaffen sowie Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entspricht.

Waffenbesitzer haben die getroffenen Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen und Munition der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 36 Abs. 3 S. 1 WaffG). Der Nachweis über die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition sollte wie folgt erfolgen:

Vorlage von Fotos vom Aufstellungsort des Waffenschrankes
-  Vorlage von Fotos des Waffenschrankes im geöffneten und geschlossenen Zustand
-  Vorlage von Fotos des Typenschilds
-  Vorlage von Rechnungen, Lieferscheinen oder Kaufverträgen des Waffenschrankes
-  Ausgefüllte und unterschriebene
Anlage 1+2 (siehe „Formulare, Anträge & Merkblätter“)

Wer seine Waffen und Munition nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden kann. Wer vorsätzlich gegen die Aufbewahrungsregelungen verstößt und dadurch die Gefahr verursacht, dass Schusswaffen und Munition abhandenkommen oder Unbefugte zugreifen, begeht eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Weiterhin führt die nicht sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition zur Unzuverlässigkeit des Waffenbesitzers und damit zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.

 

NWR-IDs

Im Nationalen Waffenregister (NWR) sind die Daten zu jedem Waffenbesitzer/jeder Waffenbesitzerin sowie zu deren Erlaubnissen und Waffen(-teilen) gespeichert.

Ab dem 01.09.2020 sind auch die Waffenhändler direkt an das NWR angebunden und benötigen für jeden An- oder Verkauf einer Waffe die NWR-IDs des Erlaubnisinhabers und der Waffe/des Waffenteils.

Den Waffenbesitzern werden die notwendigen NWR-IDs in Form von Stammdatenblättern (Übersicht der bestehenden Erlaubnisse) unaufgefordert zugesandt.

Bei neu ausgestellten Waffenbesitzkarten bzw. neu eingetragenen Waffen werden die NWR-IDs direkt in die Waffenbesitzkarte gedruckt. Einer Aktualisierung des Stammdatenblattes bedarf es somit nicht.

Die Stammdatenblätter werden sukzessive ab dem 01.09.2020 an die Erlaubnisinhaber übersandt.

Sofern die NWR-IDs aufgrund einer anstehenden Transaktion mit Waffen bzw. Waffenteilen benötigt werden,  teilen Sie uns dies formlos – bevorzugt per Mail an ZA12.Dortmund [at] polizei.nrw.de –  mit.

  

Magazine

Hat jemand am 13. Juni 2017 ein verbotenes Magazin oder ein verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 01.09.2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

 

Hat jemand am oder nach dem 13. Juni 2017, aber vor dem 01.09.2020 ein verbotenes Magazin oder ein verbotenes Magazingehäuse besessen, das er am oder nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er bis zum 01.09.2021 das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder eine BKA-Ausnahmegenehmigung beantragt.

 

Hierbei handelt es sich um folgende Magazine:

Kurzwaffen mit integriertem Magazin > 20 Patronen,
Langwaffen mit integriertem Magazin > 10 Patronen,
Kurzwaffenwechselmagazine für Zentralfeuermunition > 20 Patronen,
Langwaffenwechselmagazine für Zentralfeuermunition > 10 Patronen

Das Formular „Anzeige Magazine“ finden Sie unter „Formulare, Anträge & Merkblätter“.

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