Polizeinotruf in dringenden Fällen: 110

Menu

Content

BO Bild Teaser groß Waffenrecht
Kleiner Waffenschein
Hinweise zur Beantragung

Vor der Beantragung eines Kleinen Waffenscheins oder dem Erwerb einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe sollten Sie sich fragen, ob Sie eine solche Waffe wirklich benötigen oder auch in der Öffentlichkeit tragen wollen. Denn das Mitführen bringt erhebliche Gefahren mit sich. Der Träger ist sich dessen oft nicht bewusst.

  • Die genannten Waffen sehen zumeist wie scharfe Waffen aus. Häufig sind sie nicht von solchen zu unterscheiden, wodurch es unter Umständen zu einem unkontrollierten Handeln bei Außenstehenden kommen kann.
  • Ungeübte Waffenträger können sich in extremen Stresssituationen selbst gefährden oder Unbeteiligte verletzen, aus nächster Distanz können sie sogar lebensgefährliche Verletzungen hervorrufen.

Wichtig zu wissen: Das Mitführen solcher PTB-Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen (z. B. Demonstrationen, Versammlungen, Sportereignissen, Theater-, Kino-, oder Konzertbesuchen) ist grundsätzlich verboten. Entgegen weitläufiger Meinung ist es ebenso verboten, damit an Silvester/Neujahr zu schießen – schon gar nicht mit pyrotechnischer Munition (oft im Lieferumfang befindliche Leuchtkugeln).

Vorsorge und richtiges Verhalten

Wer für Notsituationen vorsorgen möchte, kann alternativ auf einen Schrillalarm zurückgreifen. Damit können Sie weiträumig auf sich aufmerksam machen und Angreifer abschrecken oder in die Flucht schlagen. Für Beratungen, wie man sich in möglichen Gefahrensituationen schützen kann, steht unser Kommissariat Kriminalprävention, erreichbar unter der Rufnummer 0231/ 132 7054 oder per Mail an DirKK-Vorbeugung.Dortmund [at] polizei.nrw.de, zur Verfügung.

Denken Sie vielleicht über die Teilnahme an einem Selbstverteidigungs- und Selbstbehauptungskurs nach und lernen Sie rechtzeitig Grenzen zu setzen sowie Strategien für Ausweichmöglichkeiten oder eine Gegenwehr zu entwickeln. Oftmals bieten Polizeisportvereine in Ihrer Region solche Kurse an.

Wenn Sie in eine Notsituation geraten, verständigen Sie in jedem Fall die Polizei über die Notrufnummer 110 und bitten Sie andere Passanten um Mithilfe.

Beantragung eines Kleinen Waffenscheins

Hinweis: Für „Pfefferspray“ ist kein Kleiner Waffenschein erforderlich!

Sollten Sie sich dennoch entscheiden eine solche Waffe „führen“ zu wollen, können Sie einen Kleinen Waffenschein beantragen. Unter Führen versteht man „die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen“ also das „bei sich tragen“ von Waffen außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, dem eigenen befriedeten Besitztum oder einer Schießstätte. Unerheblich hierbei ist, ob Munition mitgeführt wird. Für das Aufbewahren einer Gas-, Schreckschuss- oder Signalwaffe in der eigenen Wohnung ist keine waffenrechtliche Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) erforderlich, ebenso nicht für den einmaligen Transport der ungeladenen Waffe nach dem Kauf zur eigenen Wohnung.

Voraussetzung für die Erlaubnis ist die Vollendung des 18. Lebensjahres. Genau wie bei der Prüfung anderer waffenrechtlicher Erlaubnisse werden zusätzlich Ihre Zuverlässigkeit sowie Ihre persönliche Eignung zum Führen einer Waffe geprüft. Dazu werden umfangreiche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Staatsanwaltschaftlichen Verzeichnis sowie aus anderen polizeilichen Systemen herangezogen. Für die Beantragung eines Kleinen Waffenscheins entsteht eine Verwaltungsgebühr von derzeit 90 €.

Bitte beachten Sie, dass der Kleine Waffenschein nur in Verbindung mit dem Personalausweis zum Führen einer PTB-Waffe berechtigt. Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten sind diese Urkunden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Für die Beantragung nutzen Sie bitte den unter „Formulare, Anträge & Merkblätter“ hinterlegten Download „Antrag Kleiner Waffenschein“.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110